Statuten

1.    Name, Sitz und Bestand

Unter dem Namen «Queer Lozärn» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Der Verein versteht sich als Non-Profit-Organisation und ist konfessionell und parteipolitisch neutral und unabhängig.
Der Verein wurde am 1. Februar 2014 gegründet.

2.    Zweck

2.1

Der unabhängige Verein bezweckt, die Sichtbarkeit und Wahrnehmung von LGBTQ+ Menschen (lesbisch, gay, bisexuell, transsexuell, queer) im Alltag zu verstärken und für deren Gleichstellung zu kämpfen. Queer Lozärn unterstützt national andere LGBTQ+ Organisationen und Vereine in der Umsetzung ihrer kommunikativen Massnahmen über die Queer Lozärn Social Media Kanäle. Weiter fördert der Verein Queer Lozärn die Kommunikation und Vernetzung unter anderen LGBTQ+ Organisationen und Altersgruppen.

2.2

Freiwillige Personen engagieren sich dabei in vereinseigenen Projekten. Der Verein organisiert und führt ebenfalls selbst Veranstaltungen durch. Eine Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Organisationen und Institutionen, die sich ähnlichen Zielsetzungen widmen, ist möglich.

3.    Mittel

Der Verein finanziert sich aus folgenden Mitteln:

  • Spenden, Gönner_innenbeiträge und andere Zuwendungen finanzieller Art
  • Erlöse aus Aktionen und Veranstaltungen
  • Erträge des Vereinsvermögens
  • Mitgliederbeiträge

4.    Mitgliedschaft

4.1

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Gönner_innen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; welcher an einer seiner nächsten Sitzungen mit einfachem Mehr über die Aufnahme entscheidet.

4.2

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck ideell, finanziell oder durch persönliches Engagement unterstützt.

4.3

Gönner_innen bzw. Sponsor_innen sind alle Personen, Organisationen oder Firmen, welche die Ziele des Vereins gutheissen und den Verein finanziell unterstützen möchten. Diese haben kein Stimmrecht.

4.4

Der Mitgliedbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beitragsbefreiung kann beim Vorstand beantragt werden.

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch zum Vereinsjahresende und kann mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages erneuert werden.

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • automatisch am Vereinsjahresende
  • automatisch mit der Auflösung des Vereins

6.    Austritt und Ausschluss

6.1

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet

6.2

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid mit einfachem Mehr an einer seiner ordentlichen Sitzungen.

7.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisor_innen

8.    Mitgliederversammlung

8.1

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.

8.2

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tagen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten

8.3.

Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat frühestens zwei Wochen, spätestens vier Wochen nach dem Entscheid des Vorstands zu erfolgen.

8.4

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  7. Änderung der Statuten
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

8.5

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

8.6

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Ausgenommen sind lit. g und h gemäss Absatz 4, welche einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten erfordern.

9.    Vorstand

9.1

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.

9.2

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

9.3

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

9.4

Der Vorstand kann Reglemente erlassen, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen sowie für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

9.5

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

9.6

Der Vorstand konstituiert sich selbst, wählt aus seiner Mitte das Präsidium und setzt die für die Erreichung der Vereinsziele zweckmässigen Ressorts fest.

9.7

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

9.8

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (auch E-Mail, WhatsApp-Chat usw.) gültig.

9.9

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung der effektiven Spesen oder eines Teils davon bleibt ihm vorbehalten.

10.          Rechnungsrevisor_innen

10.1

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

10.2

Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag und führen die Abstimmung über die Jahresrechnung durch.

10.3

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

11.          Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder

12.          Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

13.          Auflösung, Fusion

13.1

Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. g und Art. 8 Abs. 7.

13.2

Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teilnimmt. Nimmt weniger als die Hälfte aller Stimmen an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen anwesend ist

13.3

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, die denselben oder ähnliche statutarische Zwecke haben.

13.4

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

14.          Inkrafttreten

14.1

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 04. April 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

14.2

Sie ersetzen vollständig die anlässlich der Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 2015 beschlossenen Statuten

Luzern, 04. April 2022